§ 9a
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.
(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2
und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes
regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der
Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie
2003/109/EG zu erteilen, wenn
1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im
Bundesgebiet aufhält,
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen,
denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und
regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt,
4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und
Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet verfügt,
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter
Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes
gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom
Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der
Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von
Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm
in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen
verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5
entsprechend.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der
nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine
vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union innehat,
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen
Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf
Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge
oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.
EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im
Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch
nicht abschließend entschieden worden ist,
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2
beschriebenen entspricht,
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17
oder
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden
Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die
Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf
einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten
Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach §
8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder
Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem
Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur
nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei
einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht entstehen würde.
QUELLE:
http://dejure.org/gesetze/AufenthG/9a.html
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