! ohne MPU EU Führerschein !

MPU umgehen in nur 185 Tagen wieder mobil...
erwerben Sie Ihren Führerschein ohne MPU in Polen Slubice
inklusive Wohnsitz für 185 Tage - seit 2006

Nötige Dokumente:

folgende Dokumente müssen Sie zur ersten Anreise mit bringen:

  • EU Krankenversicherungskarte (gesetzlich versichert):
    das ist die normale Krankenversichertenkarte (Plastik-Karte) auf der das EU Zeichen abgebildet sein muss, das EU Zeichen sieht wie folgt aus, DE mit Kreisförmigen Sternen herum, ist meist auf der Rückseite abgebildet (siehe Bild).
    KV Karte  
    Sollte Ihre KV-Karte ohne EU Zeichen (DE) sein, stellt Ihre Krankenkasse Ihnen ohne jegliche Probleme eine neue aus.

    Die Krankenversichertenkarte muss am Tag der Anmeldung (erste Anreise) für mindestens 7 Monate gültig sein.
     
  • Privat Krankenversichert: da auf den Plastik-Karten von privat versicherten kein EU Zeichen abgebildet ist, wird privat versichert in Stettin nicht anerkannt, kein Beinbruch, für 50 euro Aufpreis wird vor Ort in Stettin eine Ersatz Versicherung abgeschlossen.
     
  • Personalausweis oder Reisepass: muss am Tag der Anmeldung (erste Anreise) mindestens 7 Monate gültig sein.
     
  • Bank-Karte: es reicht eine normale Bank-Karte (Plastikkarte) muss keine EC sein, wird als Nachweis für die Behörden benötigt, das Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten können und somit keine Sozialleistungen in Polen beantragen dürfen/werden.
     
  • Passbilder: werden bei der ersten Anreise vor Ort in Stettin Polen für 7 Euro gemacht.

HINWEIS: Nicht EU Bürger mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung: können Ihre unbefristete Aufenthaltsgenehmigung zu einer EU WEITEN unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung erweitern lassen, dies können Sie bei Ihrer zuständigen Ausländer Behörde Beantragen.

sobald Sie die EU Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben können Sie bei Uns den polnischen Führerschein erwerben.

Was müssen Sie tun - wie gehen Sie vor:

Drucken Sie sich folgendes (ab §9a) aus und gehen zu Ihrer Ausländerbehörde, beantragen Sie die EU Erweiterung Ihrer unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung, in der Regel dauert es 2 Wochen bis die Erweiterung bearbeitet ist, sobald Sie die Erweiterung haben können Sie bei Uns den polnischen Führerschein genau wie jeder andere Erwerben.

§ 9a
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,

2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,

3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,

5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und

6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.


Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,

2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,

3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,

4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder

5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere

a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,

b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder

c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

QUELLE: http://dejure.org/gesetze/AufenthG/9a.html